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Nichts gegen Altreifen

Gericht erlaubte ihre Verwendung im Garten zum Hangschutz

Alte Autoreifen stehen nicht gerade in bestem Ruf – zumindest dann nicht, wenn sie sich nicht mehr am Fahrzeug befinden, sondern im Freien deponiert werden. Trotzdem kann die Verwaltungsbehörde nach Auskunft des Infodienstes und Recht und Steuern der LBS gegenüber einem Grundstückseigentümer nicht ohne weiteres die Anordnung erlassen, Altreifen aus seinem Garten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Falls sie auf dem Gelände einem sinnvollen Zweck dienen, dürfen sie bleiben.
(Verwaltungsgericht Neustadt, Aktenzeichen 4 K 162/15.NW)

Der Fall: Der Eigentümer mehrerer unbebauter Freizeitgrundstücke fand eine originelle Lösung, mehrere 100 Altreifen einer neuen Bestimmung zuzuführen. Er verwendete sie als Pflanzringe und verbaute sie als Terrassenbefestigung für Hanglagen. Der Landkreis erließ daraufhin eine abfallrechtliche Beseitigungsverfügung. Der Grundstücksbesitzer sollte die Reifen auf eigene Kosten entsorgen. Doch der akzeptierte den behördlichen Bescheid nicht. Die Einbauten beeinträchtigten weder aus ökologischen noch aus optischen Gesichtspunkten den Gesamteindruck der Grundstücke, führte er aus.

Das Urteil: Die Verwaltungsrichter erkannten keinen konkreten Anlass für eine dringend erforderliche Beseitigung nach dem Abfallrecht. Denn hier handle es sich ja nicht um Abfall im eigentlichen Sinne. Auch eine Gefahr für die Allgemeinheit entstehe dadurch nicht. Schließlich würden Altreifen an anderer Stelle auch als Aufprallschutz in Hafenanlagen und als Erosionsschutz für Erdwälle verwendet.

 

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